Satzung

Ernst-Toller-Gesellschaft e.V.
Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Ernst-Toller-Gesellschaft Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Neuburg an der Donau.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1.  Die Ernst-Toller-Gesellschaft e. V., ein eingetragener Verein, verfolgt den Zweck

  1. für die verstärkte Rezeption und Beschäftigung mit dem Werk Ernst Tollers zu sorgen,
  2. die mit Ernst Toller und seiner Zeit verknüpfte Forschung zu fördern,
  3. eine Ernst-Toller-Sammlung auf- und auszubauen.

Diesem Zweck dienen insbesondere:
a. die Förderung der Herausgabe des Gesamtwerks;
b. Förderung von Veröffentlichung und Verbreitung des Werkes von Ernst Toller, Förderung von Übersetzungen, Vertonungen und Verfilmungen;
c. Veröffentlichungen über Ernst Toller und seine Zeit;
d. Veranstaltungen von Vorträgen, Ausstellungen und Lesungen;
e. Unterstützung aller Bemühungen um Dokumentation und Erschließung des Nachlasses und Werkes von Ernst Toller;
f. Aufbau eines umfassenden Ernst-Toller-Archivs;
g. die Vergabe eines Ernst-Toller-Literaturpreises.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Mitglied kann auch jede juristische Person werden.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist der Verein nicht verpflichtet, dem/der AntragstellerIn die Gründe mitzuteilen.
  3. Persönlichkeiten, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung kann erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in der Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluß über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
  4. Wenn ein Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung muß dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder erhalten regelmäßige Informationen über Vorhaben und Aktivitäten des Vereins. Über Vergünstigungen bei Veranstaltungen und anderen Projekten entscheidet der Vorstand im Einzelfall.
  2. Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge am Anfang des Geschäftsjahres zu entrichten. Im Gründungsjahr sind die Beiträge nach Eintragung des Vereins ins Vereinsregister fällig.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern und zwar dem/der Vorsitzenden, dem/der I. und 2. StellvertreterIn, dem/der SchatzmeisterIn, dem/der SchriftführerIn sowie zwei BeisitzerInnen.

Der Verein wird durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende und durch den 1. Stellvertreter/die 1. Stellvertreterin gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB vertreten. Jeder/Jede ist allein vertretungsberechtigt.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

1.  Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem
anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c. Aufstellung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,
d. Berufung eines Geschäftsführers und weiterer Mitarbeiter,
e. Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.

2.  In allen Fällen von besonderer Bedeutung muß der Vorstand eine Beschlußfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

Der Vorstand kann ein Kuratorium und für besondere Aufgaben Arbeitsgruppen einberufen.

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an. gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Als Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so hat der Vorstand das Recht, ein neues Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu kooptieren. Eine Abwahl des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

1.  Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/der 1. stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem/der 2. stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der angegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

3. Der Vorstand kann in schriftlichem Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.

§ 11 RechnungsprüferIn

Die Mitgliederversammlung wählt zwei RechnungsprüferInnen auf die Dauer von vier Jahren.

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Juristische Personen können sich durch einen Vertreter/eine Vetreterin vertreten lassen, der/die eine Stimme hat. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a. Entgegennahme des Jahresberichts mit Aufwands- und Ertragsrechnung und Entlastung des Vorstands
    b. Entgegennahme des Jahresberichts mit Aufwands- und Ertragsrechnung und Entlastung des Vorstands
    c. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    d. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
    e. Wahl der Rechnungsprüfer
    f. Beschlußfassung für die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung staltfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Abscndung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 15 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem/einer der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem/der SchatzmeisterIn geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
  2. Abstimmungen müssen schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie form- und fristgerecht einberufen worden ist.
  4. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse, soweit die Satzung und das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  5. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Versammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  6. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden KandidatInnen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige/diejenige, der/die die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem/der VersammlungsleiterIn zu ziehende Los.
  7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der jeweiligen SchriftführerIn und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. § 15 Ziffer 2 gilt entsprechend.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der/die 1. stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtige LiquidatorInnen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neuburg an der Donau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird und seine Rechtsfähigkeit verliert.

Satzung errichtet am: 18.5.1996